Es drohen Geldstrafen

NEUMARKT. In der letzten Zeit wurden verschiedene Straftaten von den Umweltsachbearbeitern der Polizei und bei den Gewerbeaufsichtsämtern wegen unsachgemäßem Umgang mit asbesthaltigen Produkten verfolgt. Die Abfallberatung nimmt dieses Thema zum Anlass, die Bevölkerung bezüglich der Vorschriften im Umgang mit Asbest aufzuklären.

Die Gefährlichkeit von asbesthaltigen Produkten ist seit langem bekannt. Die mineralischen Asbestfasern gelangen in die Lunge, ohne von den Schleimhäuten der Atemwege aufgehalten zu werden. Deshalb gilt Asbest als äußerst gefährlicher, krebserregender Stoff. Verhängnisvoll ist die Tatsache, dass sich die gesundheitlichen Schäden erst nach sehr langer Zeit zeigen. So kann ein Krebs, der durch Asbest verursacht wurde, in Einzelfällen erst nach über 20 Jahren nachgewiesen werden. Das Risiko steigt sowohl mit der Dauer der Belastung als auch mit der Intensität. Durch unsachgemäßen Umgang gefährdet man deshalb nicht nur sich selbst, sondern auch die Menschen, die sich in der Umgebung aufhalten.

Der Gesetzgeber hat Anfang 1992 ein Verwendungsverbot und ein Verbot des Inverkehrbringens von Asbest und asbesthaltigen Produkten beschlossen. Wird die Zweckbestimmung asbesthaltiger Gegenstände, wie zum Beispiel von Welldachplatten oder von Nachtspeicheröfen und alten Mehrschicht-PVC-Bodenbelägen aufgegeben, so muss deren Besitzer diese ordnungsgemäß beseitigen.

Dies bedeutet nichts anderes, als dass alte Dachplatten auch nicht zum Abdecken eines Holzstoßes verwendet werden dürfen. Wer seine Heizung umstellt und deshalb die Nachtspeicheröfen ausbauen möchte, muss dies durch eine Fachfirma vornehmen lassen, die die Öfen auch fachgerecht entsorgen kann. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar und wird mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bestraft.

Es ist davon auszugehen, dass Faserzementplatten, die vor 1988 hergestellt wurden, Asbest enthalten. Wer wissen möchte, ob sein Nachtspeicherofen asbesthaltige Materialien enthält, kann sich an den Ofenhersteller oder an sein Energieversorgungsunternehmen (e-on Regionalzentrum Parsberg, Tel.Nr: 09492/9500) wenden und erhält dort Auskunft. Bei Dachplatten oder Bodenbelägen kann eine Materialprobe, die von verschiedenen Laboren durchgeführt wird, sicheren Aufschluss über die Inhaltsstoffe erbringen.

Die Sicherheitsvorschriften, die bei einer ordnungsgemäßen Sanierung oder Entsorgung beachtet werden müssen, sind so umfangreich, dass von Gewerbetreibenden ein spezieller Sachkundenachweis verlangt wird. Der Privatmann ist deshalb in der Regel überfordert. Wer sich entschließt, sein altes Dach oder seinen Nachtspeicheröfen zu entsorgen, sollte sich an eine solche Fachfirma wenden.

Jeder besorgte Bürger kann fachkundigen Rat oder die Anschrift zugelassener Betriebe bei den Abfallberatern des Landkreises Neumarkt erfragen.

Mittlerweile gibt es zahlreiche zugelassene Entsorgungsunternehmen für Nachtspeicherheizungen. Lassen Sie sich die Entsorgung deshalb nicht nur von einer Firma anbieten. Die Entsorgung von Dachplatten auf der Erd und Steindeponie Pollanten kostet 11 Euro je angefangenen viertel Kubikmeter.

Die Abfallberatung im Landratsamt Neumarkt weist noch einmal eindringlich darauf hin, dass es verboten ist, asbesthaltige Öfen oder asbesthaltige Dachplatten, seien sie auch noch so gut erhalten, zu verkaufen oder zu verschenken. Bei den alten Asbestplatten ist es außerdem nicht gestattet, die Oberfläche durch Bearbeitung wie Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen oder Abbürsten abzutragen.

Für weitere Informationen stehen die Abfallberater des Landkreises unter Telefon 09181/470-209, -299 gerne zur Verfügung.

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