Die Kehrseite der weißen PrachtNEUMARKT. Die Tage, bis es zum alljährlichen Streit kommt, sind abzusehen: Hauseigentümer räumen den Schnee auf die Fahrbahn, städtische Schneeräum-Fahrzeuge befördern ihn postwendend zurück auf Gehwege und in Vorgärten. Die Stadt Neumarkt hat jetzt aufgelistet, zu welchen Reinigungs- und Sicherungsarbeiten die Bürger verpflichtet sind.Die Herbst - und Wintermonate sind Monate, in denen Haus- und Grundstücksbesitzer besonders gefordert sind. Denn es ist die Zeit der vermehrten Verschmutzung der öffentlichen Straßen durch Laubfall und Streugut. Hinzu kommen Behinderungen für den Fußgänger- und Fahrverkehr durch Schnee und Eis, wie die ersten Schneefälle der vergangenen Zeit gezeigt haben. Aus diesem Anlass wies die Stadt darauf hin, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen (Anliegergrundstücke und diesen zugeordnete Hinterliegergrundstücke) verpflichtet sind, die Straßen vor ihren Grundstücken regelmäßig auf eigene Kosten zu reinigen und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen. Bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter sind auch die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen. Zu den Straßen gehören die Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherungsstreifen, die Geh- und Radwege, die Parkstreifen und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Reinigungspflicht bezieht sich auch auf selbständige Fuß- und Radwege sowie auf Eigentümerwege. In der Regel werden die Fahrbahnen durch die städtische Straßenreinigung (Ausführung durch die Fa. Edenharder) gekehrt. Bei den an die Straßenreinigungsanstalt angeschlossenen Straßen entfällt die Reinigungspflicht der Anliegergrundstücke hinsichtlich der Fahrbahnreinigung, nicht aber hinsichtlich der übrigen Straßenflächen (z.B. Gehwege). Die Stadt bat darum, zu den bekannten Reinigungszeiten die Fahrbahnen für die Kehrmaschinen frei zu halten. Denn parkende Fahrzeuge behindern immer wieder die Kehrmaschinen und sollten im Interesse der Anlieger an einer ordentlichen Säuberung zu den Reinigungszeiten entfernt werden. Die Stadt weist außerdem darauf hin, dass es ausdrücklich untersagt ist, anfallendes Laub, Kehricht oder Unrat von den übrigen Reinigungsflächen (Gehweg, Grünanlagen usw.) auf die Fahrbahn zu entsorgen. Im Winter sind zudem die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Hierzu sind die Gehbahnen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Split) ausreichend zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ätzende und auftauende Mittel (z.B. Streusalz) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Die Stadt erinnert auch, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen verbracht werden darf. Zudem sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten sind. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbuße belegt werden können. Weitere Detailfragen zum Reinigungsumfang, den Reinigungszeiten und zu den Sicherungsarbeiten können beim Beitrags- und Gebührenamt, Rathausplatz 1, 3. Stock, Zimmer 301, sowie telefonisch unter der Nummer 255-186 geklärt werden. Auch hinsichtlich der Fahrbahnreinigung durch die Kehrmaschinen treten in den Wintermonaten immer wieder Beschwerden auf, dass bei Einsetzen von Tauwetter die Reinigung des Streugutes nicht oder nur unzulänglich vorgenommen werde. Hier gilt die Maxime "Verkehrssicherheit geht vor Sauberkeit". Solange die Wetterverhältnisse die Aufbringung oder das Belassen von Streugut auf den Fahrbahnen erfordern, kann keine bzw. nur eine eingeschränkte Straßenreinigung erfolgen. Nach dem Einsetzen längerer Tauwetterphasen werden dann zuerst die Hauptverkehrsstraßen gereinigt und dann erst die Anliegerstraßen. Durch den dann meist erhöhten Reinigungsaufwand kann es durchaus zu weiteren Verzögerungen gegenüber den üblichen Reinigungszeiten kommen. Die Stadtverwaltung bat daher um Verständnis dafür, dass zu diesen Zeiten eine immer sofortige und gleichzeitige Reinigung aller Fahrbahnen in der Stadt nicht möglich ist. Erstellt am
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