Alkoholverbot präzisiert
NEUMARKT. Obwohl die bayernweite Vorschrift gekippt wurde: an etlichen Plätzen im Landkreis darf auch weiterhin kein Alkohol konsumiert werden.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung des Neumarkter Landratsamtes ist seit letzter Woche in Kraft. Das bis dahin bayernweit geltende Alkoholverbot war vom Verwaltungsgerichtshof kassiert worden.
Das Landratsamt legte inzwischen die „öffentliche Verkehrsflächen von Innenstädten und sonstige öffentliche Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“ fest. Dort darf kein Alkohol konsumiert werden:
- in Freystadt:
- in Neumarkt:
- Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehende vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
- Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)
- Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor
- Luitpoldhain (an der Bad- und Kapuzinerstraße sowie am Weißenfeldplatz)
- Stadtpark (an der Mühl- und Weiherstraße)
- ehemaliges Gelände der Landesgartenschau
- Freiflächen hinter dem „Neuen Markt“
- in Parsberg:
- Dr.-Boecale-Straße/ Marktstraße (von der Einmündung Lindlbergstraße/Hohenfelser Straße bis zur Kreuzung Lupburger Straße/Alte Seer Straße)
- Dr.-Schrettenbrunner-Straße ab der Kreuzung mit der Marktstraße bis zur Einmündung der Zufahrt zum Rewe-Markt Dr.-Schrettenbrunner-Straße 7
- Zum Mallersdorfer Grund (zwischen Hohenfelser Straße und Dr. Boecale-Straße)
- in Velburg:
- Spielplatz „Am Pilgram“
- Kellerweg (Fl.Nr. 639, Gemarkung Velburg)
Die vom Landratsamt beschlossenen Flächen für das Alkoholverbot unterscheiden sich von den Flächen, in denen schon seit vielen Wochen Maskenpflicht auch im Freien gilt (
Bericht hier). An dieser Vorschrift ändert sich vorerst nichts.
02.02.21
Neumarkt: Alkoholverbot präzisiert