„Quads“ nicht willkommen
Muß nicht sein und ist oft verboten: Quadfahrer im Wald
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NEUMARKT. Der Naturschutzbehörde sind wild in der freien Natur im Landkreis Neumarkt herumrasende Motorräder und Quads ein Dorn im Auge.
Zwar habe das Recht auf freien Naturgenuss und Erholung in der freien Natur in Bayern einen sehr hohen Stellenwert und ist verfassungsrechtlich verankert - aber das gilt nur in Ausnahmefällen für motorisierte Besucher.
„Raus in die Natur – aber bitte nicht mit dem Quad“, heißt es in einer Stellungnahme aus dem Neumarkter Landratsamt. Das sogenannte „fußläufige Betretungsrecht“ bedeutet, daß nach der Bayerischen Verfassung und dem Bayerischen Naturschutzgesetz grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur „ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten“ unentgeltlich betreten kann.
Andererseits heiße es in der Bayerischen Verfassung aber auch:
„Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen“.
Nach Angaben der Baturschutzzbehörde gelte das Betretungsrecht nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, es unterliege insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen wie zum Beispiel den Wegegeboten oder den Beschränkungen auf Radler oder Reiter. Außerdem könne im Einzelfall der Grundstücksberechtigte die Benutzung von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, wenn berechtigte Eigentümerinteressen bestehen.
Das Grundrecht beschränkt sich außerdem auf körperliche Betätigungen, wie wandern oder Fahrrad fahren. Sobald man sich motorisiert fortbewegt, könne man sich nicht mehr auf dieses Recht berufen, hieß es. Ausgenommen sind hier Krankenfahrstühle und Pedelecs.
Gerade das Fahren mit Motorrad und Quad sei vom Recht auf freien Naturgenuss und Erholung in der freien Natur ausdrücklich nicht umfasst. Hintergrund dabei ist die im Grundrecht verankerte Pflicht, pfleglich mit der Natur umzugehen. Die Natur umfasst neben der Pflanzenwelt auch eine Vielzahl an verschiedenen Lebewesen, die durch Motorgeräusche aufgeschreckt werden und bei häufiger Störung ihren Lebensraum verlassen oder ihr Brutgelege aufgeben können.
Laut Bayerischen Naturschutzgesetz stellt das Fahren mit Motorkraft auf Privatwegen oder auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, sogar eine Ordnungswidrigkeit dar.
Es bedürfe daher auch nicht zwingend einer Sperre oder eines Schildes, dass das Befahren explizit verbiete. Daher sollte man es grundsätzlich vermeiden, fernab öffentlicher Straßen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren - nicht nur weil es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern vorrangig aus Rücksichtsnahme auf die Natur und andere erholungssuchende Mitmenschen, hieß es aus dem Landratsamt.
14.06.22
Neumarkt: „Quads“ nicht willkommen