Zwei Reinigungsstufen notwendig

NEUMARKT. Für die Nachrüstung von Kleinkläranlagen gibt es Zuschusse. Im Landratsamt steigt die Zahl der Anfragen.

Für 39 Einzelbauvorhaben konnte das Landratsamt im Jahre 2005 die Abwasserentsorgung mit Kleinkläranlagen genehmigen, heißt es in einer ersten Bilanz der Behörde. 25 Aufforderungen zur Vorlage des Abnahmeprotokolls für Kleinkläranlagengenehmigungen ergingen. Bei weiteren 30 Bauanträgen wurde die häusliche Abwasserbehandlung rechtlich geprüft.

Viele Anfragen sowohl von Bürgern wie auch von Kommunen zum Thema "Kleinkläranlagen" wurden beantwortet.

Das Abwasser einer Kleinkläranlage (= Hauskläranlage) darf nur in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder versickert werden, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. Dem Stand der Technik entspricht eine Kleinkläranlage, wenn sie außer der mechanischen auch eine biologische Reinigungsstufe aufweist.

In vielen "Altanlagen" wird das häusliche Abwasser lediglich mechanisch gereinigt. Die Nachrüstung solcher Anlagen (unter Umständen auch ein kompletter Neubau einer funktionstüchtigen Anlage) ist daher zwingend erforderlich, hieß es aus dem Landratsamt.

Der Freistaat Bayern sieht in seiner Richtlinie für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) die finanzielle Unterstützung solcher Nachrüstungen oder Neubauten bei bestehenden Anwesen vor. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendungen ist ein Abwasserentsorgungskonzept der jeweiligen Gemeinde. Mit entsprechenden Gebäudelisten beantragt die Gemeinde dann den vorzeitigen Baubeginn beim Wasserwirtschaftsamt.

Wenn das Wasserwirtschaftsamt dem vorzeitigen Baubeginn für einen bestimmten Ortsteil zugestimmt hat, können in diesem Ortsteil die Kleinkläranlagen "zuschussunschädlich" nachgerüstet oder neu gebaut werden. Nach der Baumaßnahme kann der Antrag auf Förderung mit den notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde gestellt werden. Immer erforderlich ist ein Abnahmeprotokoll eines anerkannten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft.

Aber schon vor der Baumaßnahme muß ein Sachverständiger eingeschaltet werden. In einem Gutachten bestätigt er, dass die Planung für die Nachrüstung oder den Neubau ordnungsgemäß ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Besondere Anforderungen können z.B. in Karstgebieten gelten. Im Wasserschutzgebiet ist eine Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt erforderlich.

Für landwirtschaftliche Anwesen besteht eine Ausnahme von der Nachrüstpflicht nach der Bayerischen Bauordnung: Wenn das häusliche Abwasser in einer Mehrkammerausfaulgrube (mechanische Reinigung) vorbehandelt wird und die ordnungsgemäße Entsorgung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert ist, darf das Hausabwasser in (Gülle-/Jauche-) Gruben oder in Biogasanlagen eingeleitet werden.

Bei der Nachrüstung einer bestehenden, funktionstüchtigen mechanischen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt der Förderbetrag mindestens 1.500 Euro (folgende Randbedingungen: Kleinste Größe = für 4 Einwohner, ohne Neubau der mechanischen Vorbehandlungsstufe und ohne weitergehende Anforderungen). Die Auszahlung an den Antragsteller erfolgt durch die Gemeinde, die die Einzelanträge einmal im Jahr als Sammelantrag an das Wasserwirtschaftsamt gibt und auch von dort die Zuschüsse zur Verteilung an die Antragsteller erhält.

Informationsfaltblätter mit Antragsformular zur Förderung von Kleinkläranlagen gibt es bei den Gemeinden, im Landratsamt und beim Wasserwirtschaftsamt. Weitere detaillierte Informationen sind im Internet unter www.rzkka.bayern.de zu finden.

Bisher haben folgende Gemeinden im Landkreis die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn vom Wasserwirtschaftsamt für die Ortsteile erhalten, die auf Dauer nicht an die gemeindliche Abwasserkanalisation angeschlossen werden sollen: Gemeinde Berg, Markt Breitenbrunn, Stadt Dietfurt, Stadt Freystadt, Markt Lupburg, Stadt Neumarkt i, Stadt Parsberg (zum Teil !), Gemeinde Pilsach, Markt Pyrbaum, Gemeinde Sengenthal, Gemeinde Seubersdorf und Stadt Velburg.

In der Gemeinde Berngau soll kein einziges Anwesen auf Dauer ohne Kanalanschluss bleiben. Die übrigen Gemeinden wurden auf die Notwendigkeit der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn hingewiesen, um für Nachrüstungen von Kleinkläranlagen in ihrem Gemeindegebiet Fördermittel erhalten zu können.

Einige Gemeinden mit Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn konnten bereits Anträge auf Förderung von ihren Bürgern entgegennehmen und leiten diese nun als Sammelantrag an das Wasserwirtschaftsamt zur Zuschussgewährung weiter.
07.02.06
Neumarkt: Zwei Reinigungsstufen notwendig
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