Sperrgebiete im Landkreis
NEUMARKT. Die Gemeinden Berg und Lauterhofen sind ab sofort "Blauzungen"-Sperrgebiet, hieß es am Dienstag vom Landratsamt.
Die Tier-Infektions-Krankheit ist nach Angaben der Behörde für Menschen vollkommen ungefährlich.
Bei einem Rind in der Gemeinde Neunkirchen am Sand (Landkreis Nürnberger Land) wurde die anzeigepflichtige Blauzungenkrankheit am 28.September amtlich festgestellt.
Um den betroffenen Tierbestand wird gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit eine 20-Kilometer-Restriktionszone mit besonderen Schutzmaßnahmen eingerichtet, die sich in das Gebiet der Gemeinden Berg und Lauterhofen hinein erstreckt.
Für das Gemeindegebiet Berg und Lauterhofen gelten ab sofort folgende Schutzmaßnahmen:
- In der 20-Kilometer-Restriktionszone stehen alle Wiederkäuer wie Rinder, Schafe, Ziegen, in Gehegen gehaltenes Dam- und Rotwild sowie Kameliden unter amtlicher Beobachtung.
- Zum Schutz vor der Übertragung der Blauzungenkrankheit müssen alle empfänglichen Tiere und deren Stall oder sonstiger Standort mit einem zugelassenen Insektizid gegen Gnitzen (Weidestechfliegen), als potentiellen Überträger, in regelmäßigen Abständen gemäß den Herstellerangaben behandelt werden.
Die Infektion ist über Kontakt nicht ansteckend, sondern wird nur durch die kleinen blutsaugenden Stechfliegen übertragen, weshalb der vorsorglichen Behandlung von Wiederkäuern mit geeigneten Insektiziden eine wichtige Bedeutung zukommt.
Die empfänglichen Tiere sollten vor Gnitzenkontakt geschützt werden und attraktive Plätze für Gnitzen (z. B. Schlamm, Flussniederungen, Pfützen) sollten vermieden werden. Die Mücken sind hauptsächlich während der Abend- und Morgendämmerung aktiv.
Eine Verbringung von empfänglichen Tieren aus der 20-Kilometer-Restriktionszone ist verboten. Abweichend dürfen Schlachttiere zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die innerhalb eines Blauzungenkrankheit-Restriktionsgebiets (20-Kilometer- oder 150-Kilometer-Zone) liegt.
Ausnahmen für die Verbringung von Zucht- und Nutztieren in die 150-Kilometer-Zone oder in freie Gebiete oder von Schlachttieren in freie Gebiete, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung des Veterinäramtes des Landratsamtes möglich.
Die Maßnahmen im Restriktionsgebiet zielen darauf ab, die Ausbreitung der durch ein Virus verursachten Infektionskrankheit zu verhindern. Für den Menschen ist die Tierseuche vollkommen ungefährlich.
02.10.07
Neumarkt: Sperrgebiete im Landkreis