Satzung unwirksam ?

NEUMARKT. Die Stadt Neumarkt hat es nach Ansicht des Rechtsanwaltes der Altstadt-Anlieger, Dr. Bernd Söhnlein, "in rechtswidriger Weise unterlassen, ihren Entscheidungsspielraum für einen Verzicht auf die Anliegerbeiträge in der Altstadt zu nutzen".

Das erklärte Söhnlein am Montag in einer Pressemitteilung. Der Anwalt vertritt etwa 40 Anlieger im Widerspruchsverfahren gegen die Stadt Neumarkt. Er hat am Montag der Stadt seine 15seitige Widerspruchsbegründung übergeben.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide habe ergeben, daß die Frage der Beitragserhebung in der Altstadt aus mehreren Gründen einen Sonderfall im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet darstelle.

Zum einen wurden bei dem Erlass der Sanierungssatzung für die Westliche Altstadt im Jahr 2001 die finanziellen Folgen für die Anlieger nicht bedacht, schreibt Söhnlein. Bevor man das vereinfachte Sanierungsverfahren wählte, hätte man eine Vergleichsberechnung zwischen den finanziellen Belastungen in den Sanierungsgebieten I und II und in dem Sanierungsgebiet III anstellen müssen. Das förmliche Sanierungsverfahren habe nämlich auch eine Schutzfunktion für die Anlieger, wenn die Beiträge nach dem bayerischen Abgabenrecht wesentlich höher liegen als die Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch. Die Sanierungssatzung für die westliche Altstadt sei deswegen vermutlich ganz oder teilweise unwirksam.

Außerdem habe die "damalige Stadtspitze, allen voran der frühere Oberbürgermeister Alois Karl", den Anliegern mehrmals öffentlich versichert, an den Kosten der Sanierung der Altstadtstraßen müssten sie sich nicht beteiligen. Dadurch sei ein "schutzwürdiges Vertrauen" geschaffen worden.

Daß sich die Vorteile für die Anlieger in der westlichen und in der östlichen Altstadt signifikant voneinander unterscheiden, hält Rechtsanwalt Söhnlein nicht für nachvollziehbar. Die Sanierung sei in der gesamten Altstadt nach einem einheitlichen Konzept durchgeführt worden. Die Tatsache, dass sich die verwendeten Baumaterialien im Laufe der Zeit fortentwickelten, führe nicht dazu, "dass Straßen wie der Rainbügl oder die Türmergasse besser zu befahren sind oder weniger Straßenlärm erzeugen als die Kastengasse oder die Herzwirtsgasse". Das gleiche gelte für die unterschiedliche Behandlung der Straßen innerhalb der westlichen Altstadt.

Deshalb stelle die Beitragserhebung für die Straßen im Geltungsbereich der Sondersatzung eine "eklatante Ungleichbehandlung" dar, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Dies hätte die Stadt zum Anlass nehmen müssen, einen völligen Verzicht auf die Beitragserhebung in der westlichen Altstadt ernsthaft in Erwägung zu ziehen, erklärte der Anwalt.

Da die Stadt selbst ihre Haushaltslage als hervorragend darstelle, wäre sie ausnahmsweise zu einem solchen Beitragsverzicht berechtigt gewesen. Ihren Entscheidungsspielraum habe die Stadt aber nicht erkannt, sondern sich "aufgrund eines Berichts des Kommunalen Prüfungsverbandes zur Beitragserhebung verpflichtet gesehen".

Rechtsanwalt Söhnlein hat deshalb beantragt, die Beitragsbescheide aufzuheben und den Widersprüchen stattzugeben.
23.03.09
Neumarkt: Satzung unwirksam ?
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