Salz nur als Ausnahme


Donnerstag-Morgen in Neumarkt: der Winter hat erneut zugeschlagen.
Foto: webcam, Sparkasse
NEUMARKT. Im schönsten Untertanen-Bürokratendeutsch wird den Neumarktern gezeigt, wie sie bei Schneefall die Gehbahnen freizuhalten haben.

In der Neumarkter "Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung" heißt es, dass im Winter die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten sind. Gehbahnen sind dabei die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentliche Straßen oder in Ermangelung einer besonderen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen (Gehstreifen) in einer Breite von 1,50 Meter gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus oder bei Straßen mit beschränktem Kfz-Verkehr, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile besitzen (Fußgängerzonen und Fußgängerbereiche) der Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von 2,0 m, gemessen jeweils von der Straßengrundstücksgrenze aus (§ 2, Abs. 2).

Hierzu sind die Gehbahnen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Split) ausreichend zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Ätzende und auftauende Mittel (z.B. Streusalz) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (§ 10).

Die Stadt erinnert auch daran, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen verbracht werden darf. Zudem sind Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung freizuhalten sind.

"Vorsorglich" wird in der Verordnung auch darauf hingewiesen, "dass Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbuße belegt werden können".
28.01.10
Neumarkt: Salz nur als Ausnahme
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