"Ausreichend vorbereiten"

NEUMARKT. Der "Rollenwechsel" in der Landwirtschaft, die Güterstände, die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes sowie Informationen über das in diesem Zusammenhang gültigen Steuerrecht waren die Hauptthemen eines "Hofübergabe-Seminars" des Bayerischen Bauernverbandes in Hollerstetten.

BBV-Geschäftsführer Thomas Bayerl begrüßte die 60 Seminarteilnehmer sowie die Referenten Notar Michael Inninger vom Notariat Parsberg und den Steuerberater Hans Dintenfelder. Ziel des Seminars war es, den Teilnehmern Hinweise zur Entscheidungsfindung bei der Hofübergabe zu geben. Bayerl betonte, dass man sich über einen längeren Zeitraum hinweg intensiv mit der Materie befassen und mit allen Beteiligten, auch den weichenden Erben, die vertraglichen Regelungen absprechen sollte. Ein Aufschieben sei heute keine Lösung mehr.

Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe gehen, wie die Praxis zeige, schon zu Lebzeiten der älteren Generation durch einen notariellen Hofübergabevertrag auf die nachfolgende Generation über. Anhand von Beispielen gab Notar Inninger einen Überblick über die sich daraus ergebenden aktuellen Probleme und ihre Regelung. Primäres Ziel sei die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Versorgung der Übergeber.

Gleichberechtigt ist auch die Existenzsicherung der Erwerber und die Abfindung der weichenden Erben. Der Referent behandelte Fragen zu den Gegenleistungen des Erwerbers, die Begrenzung der Dienstleistungspflicht des Übernehmers im Falle von Krankheit und Gebrechlichkeit sowie das Wohnrecht für die Übergeber.

Die Frage "Wer haftet für die Heimkosten?" wurde vom Notar ebenso erläutert wie die Problematik der Güterstände, speziell in der Landwirtschaft.

Die Meldevorschriften und die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Hofübergabe für Übergeber und Übernehmer wurden von BBV-Geschäftsführer Bayerl behandelt. Steuerberater Hans Dintenfelder erklärte die ertragssteuerlichen Konsequenzen von Flächenzurückbehaltungen durch die Übergeber. Er wies darauf hin, dass Entnahmegewinne von den Übergebern versteuert werden müssen.

Eine besondere Bedeutung für die landwirtschaftlichen Hofübergaben sei durch die Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts zum 1.1.2009 vorhanden. Bei größeren Vermögenswerten sei es an der Zeit zu handeln, empfahl Dintenfelder.
26.04.11
Neumarkt: "Ausreichend vorbereiten"
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