Stadt erinnert an Streupflicht

NEUMARKT. In den Herbst – und Wintermonaten sind Haus- und Grundstücksbesitzer besonders gefordert sind, heißt es aus dem Rathaus zur Räum- und Streupflicht.

Denn es ist die Zeit der vermehrten Verschmutzung der öffentlichen Straßen durch Laubfall und Streugut. Hinzu kommen Behinderungen für den Fußgänger- und Fahrverkehr durch Schnee und Eis. Aus diesem Anlass wies die Stadt darauf hin, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen (Anliegergrundstücke und diesen zugeordnete so genannte Hinterliegergrundstücke), verpflichtet sind, die Straßen vor ihren Grundstücken regelmäßig auf eigene Kosten zu reinigen und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat ordnungsgemäß zu entfernen und zu entsorgen, soweit dies über die Hausmülltonnen oder über Wertstoffcontainer möglich ist.

Bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter müssen auch die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freigemacht werden. Außerdem besteht die Pflicht zum Räumen und Streuen der entsprechenden Flächen.

Im schönsten Untertanen-Deutsch heißt es in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, dass im Winter die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand "zu erhalten sind". Gehbahnen müssen dabei an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut werden. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen bis 20 Uhr wiederholt werden.

Ätzende und auftauende Mittel (zum Beispiel Streusalz) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

Die Stadt erinnert auch daran, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen gebracht werden darf.
08.11.13
Neumarkt: Stadt erinnert an Streupflicht
Telefon Redaktion


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