Pflanzen unter Schutz
NEUMARKT. Achtung bei Auslichtungsarbeiten und beim Heckenschneiden oder Grabenfräsen: Viele Arbeiten sind ab dem 1. März verboten.
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes wies am Montag darauf hin, dass es vom 1. März bis einschließlich 30. September verboten ist,
Bäume, die außerhalb des Waldes, von "Kurzumtriebsplantagen" oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder –gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,
Die Verbote gelten nicht für
- die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält,
- schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume,
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.
Es ist außerdem zeitlich unbefristet verboten und nur mit behördlicher Genehmigung möglich,
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier – oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
- ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
In europäischen oder nationalen Schutzgebieten, beispielsweise FFH-Gebiet, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gelten zusätzlich die einschlägigen Vorschriften, die ein noch behutsameres Vorgehen bei Pflegearbeiten erfordern.
Im Landratsamt räte man, vor Beginn solcher Arbeiten mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt unter Telefon 09181-470 287 oder -09181-470 187 die geplanten Maßnahmen abzusprechen,
Manches Bußgeldverfahren könne somit vermieden werden; der Gesetzgeber habe den Bußgeldrahmen hier zuletzt bis auf 25.000 Euro ausgeweitet und damit ein deutliches Signal unter anderem für die Schutzwürdigkeit einer ungestörten Brutzeit gesetzt.
20.01.14
Neumarkt: Pflanzen unter Schutz