NEUMARKT. Die Schwammerlzeit beginnt wieder: aber es dürfen nicht Pilze in jeder beliebigen Menge aus dem Wald getragen werden.
Die Freude an der Suche wird wieder viele Pilzliebhaber in die Wälder locken. Die Regierung der Oberpfalz wies in diesem Zusammenhang auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Sammeln hin.
Gemäß der Bundesartenschutzverordnung betrifft dies einige einheimische Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel. Sinngemäß ist es nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zunächst verboten, Pilze dieser Arten zu sammeln, zu verarbeiten oder zu verkaufen. Ziel dieser Regelungen ist es, den einheimischen Pilzbestand auf lange Sicht nicht zu gefährden.
Allerdings hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung erlassen, um den Bürgern das Sammeln von geringen Mengen und für den eigenen Bedarf zu ermöglichen. Die Grenze des Erlaubten wird jedoch dann überschritten, wenn das Sammeln von Pilzen nicht mehr der vernünftigen Bereicherung des eigenen Speisezettels dient, sondern vielmehr in der Menge darüber hinausgeht.
Das gewerbliche Sammeln bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Im erlaubten Rahmen sollte jeder verantwortliche „Pilzjäger“ zudem die erforderlichen Grundregeln beachten:
Pilze sorgfältig abschneiden oder herausdrehen
Kleine, alte, giftige und unbekannte Pilze stehen lassen
Nur so viele Pilze mitnehmen, wie man auch selber verwerten kann