NEUMARKT. Die Vogelschützer sehen durch einen geplanten Hubschrauberlandesplatz in Freystadt erhebliche Gefahren für den Storch.
Freystadt als Brutplatz für den Weißstorch sei durch die Planungen im Gewerbegebiet „Retteloh“ in Freystadt stark gefährdet, hieß es vom Landesbund für Vogelschutz .
Gerade auf Bedrohungen aus der Luft reagieren Störche empfindlich und das sowohl im Bereich der Nahrungsflächen als auch am Nest, hieß es. „Solche Beobachtungen werden uns im Rahmen des bayernweiten Weißstorch-Schutzprogrammes, das der LBV seit 1984 im Auftrag des bayerischen Umweltministeriums durchführt, immer wieder von anderen Standorten gemeldet,“ bestätigt Oda Wieding, die Koordinatorin des bayernweiten LBV-Weißstorchschutzprogramms aus der LBV-Landesgeschäftsstelle in Hilpoltstein die Bedenken der LBV-Kreisgruppe.
Freystadt habe durch den Bau der Umgehungsstraße bereits viele Nahrungsflächen verloren, das Weißstorchnest war deshalb lange Jahre nicht besetzt. Die noch geeigneten Nahrungsgebiete schwinden weiterhin, zum Beispiel durch das von der Stadt geplante Neubaugebiet am östlichen Stadtrand sowie allgemein durch Nutzungsintensivierung in der Landwirtschaft. In den letzten Jahren lag das Brutergebnis entsprechend deutlich unter dem bayerischen Durchschnitt, da unabhängig von Witterungseinflüssen auch die herbeigeschafften Nahrungsmengen nicht optimal für Ausgleich sorgen konnten.
Eine weitere Bedrohung mit großflächiger Scheuchwirkung bei jedem einzelnen Hubschrauber-Flug führe mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Beeinträchtigung des Brutgeschäfts. Im Grunde reiche ein einziger Überflug in der Nähe des Horstes während der sensiblen Brutphase aus, dass die Störche die Brut aufgeben.
Der LBV forderte das Luftamt Nordbayern auf, vom Antragsteller eine artenschutzrechtliche Prüfung zu verlangen. Der Weißstorch sei eine europarechtlich geschützte Vogelart, die nach wie vor auf der Roten Liste der bedrohten Vogelarten stehe. Ohne eine artenschutzrechtliche Prüfung wäre die Erteilung einer luftrechtlichen Genehmigung rechtswidrig. Der LBV ist überzeugt, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung die Unzulässigkeit des Vorhabens an diesem Standort ergeben wird.