Stadt erinnert an Streupflicht
Gemeinden aber auch Bürger sind im Winter wieder gefordert
Foto: Archiv/Franz Janka
NEUMARKT. Die ersten Schneefälle fordern nicht nur die Verkehrsteilnehmer im Landkreis, sondern auch die Grundstückseigentümer - wegen der Streupflicht.
In der Nacht zum Sonntag gab es zahlreiche Rutschpartien auf den Straßen des Landkreises, allerdings kam es nach Auskunft der Neumarkter Polizei zu keinen schweren Verkehrsunfällen. Das Polizeipräsidium nannte den Landkreis Neumarkt einen von drei Schwerpunkten bei Verkehrsbehinderungen durch Straßenglätte.
Grundstücksbesitzer sind von den Schneefällen besonders betroffen, wenn ihre Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen oder über öffentliche Straßen erschlossen sind, hieß es aus dem Neumarkter Rathaus.
Bei Schnee und Eis besteht die Pflicht zum Räumen und Streuen.
Das sei in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Neumarkt genau geregelt;
neumarktonline-Leser können sie
hier herunterladen.
Dort heißt es, dass die als Gehbahnen bezeichneten Teile öffentlicher Verkehrsflächen im Winter auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten sind. Dazu gehören sowohl ausgebaute Geh- und Radwege wie auch Teilbereiche der öffentlichen Straßen, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Dort gilt, dass eine Breite von 1,5 Metern für Fußgänger geräumt und gestreut werden muß. Im Bereich von Fußgängerzonen und Fußgängerbereichen beträgt die Breite zwei Meter.
Gehbahnen müssen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr vom Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen gestreut werden. Als „geeignet“ werden dabei von der Stadt Sand oder Splitt angesehen. Die Pflicht endet erst um 20 Uhr.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste dürfen übrigens nicht so gelagert werden, dass der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Es dürfe keine Behinderung entstehen.
26.11.23
Neumarkt: Stadt erinnert an Streupflicht