Landkreis ist Sperrgebiet

NEUMARKT. Die für Rinder und Schafe gefährliche Blauzungenkrankheit hat den Landkreis Neumarkt erreicht.

Wie ein Sprecher des Landratsamtes am Montag-Nachmittag bestätigte, wurde bei einem Rind in der Gemeinde Mühlhausen die anzeigepflichtige Krankheit amtlich festgestellt. Bisher waren Gebiete des Landkreises Neumarkt von der 20-Kilometer-Restriktionszone nur deshalb betroffen, weil ein Krankheitsfall in der Gemeinde Neunkirchen am Sand im Landkreis Nürnberger Land festgestellt worden war (wir berichteten). Deswegen waren Teile von Berg und Lauterhofen Restriktionszone.

Durch den Krankheitsfall in Mühlhausen wurde diese Zone nun fast auf den gesamten Landkreis Neumarkt ausgedehnt - nur die Marktgemeinden Lupburg und Hohenfels sind nicht betroffen.

In der 20-Kilometer-Restriktionszone stehen alle Wiederkäuer wie Rinder, Schafe, Ziegen, in Gehegen gehaltenes Dam- und Rotwild sowie Kameliden unter amtlicher Beobachtung.

Zum Schutz vor der Übertragung der Blauzungenkrankheit müssen alle empfänglichen Tiere und deren Stall oder sonstiger Standort mit einem zugelassenen Insektizid gegen die potentiellen Überträger "Gnitzen" (Weidestechfliegen) behandelt werden. Die Infektion ist über Kontakt nicht ansteckend, sondern wird nur durch die kleinen blutsaugenden Stechfliegen übertragen, weshalb der vorsorglichen Behandlung von Wiederkäuern mit geeigneten Insektiziden eine wichtige Bedeutung zukommt.

Die empfänglichen Tiere sollten vor Gnitzenkontakt geschützt werden und attraktive Plätze für Gnitzen (z. B. Schlamm, Flussniederungen, Pfützen) sollten vermieden werden. Die Mücken sind hauptsächlich während der Abend- und Morgendämmerung aktiv.

Eine Verbringung von empfänglichen Tieren aus der 20-Kilometer-Restriktionszone ist verboten. Abweichend dürfen Schlachttiere zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die innerhalb eines Blauzungenkrankheit-Restriktionsgebiets (20-Kilometer- oder 150-Kilometer-Zone) liegt.

Ausnahmen für die Verbringung von Zucht- und Nutztieren in die 150-Kilometer-Zone bzw. in freie Gebiete oder von Schlachttieren in freie Gebiete, sind unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung des Veterinäramtes des Landratsamtes möglich.

Die Maßnahmen im Restriktionsgebiet zielen darauf ab, die Ausbreitung der durch ein Virus verursachten Infektionskrankheit zu verhindern. Für den Menschen ist die Tierseuche vollkommen ungefährlich.
08.10.07
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Telefon Redaktion


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